Das Bundesgericht hat in BGer vom 06.08.2026, 8C_317/2025 (zur Publikation vorgesehen) die Grundsätze zur Auslegung von Vertragsklauseln neu klargestellt.
Kernaussagen:
- Die Auslegung ist primär nach dem wirklichen Parteiwillen vorzunehmen; der objektive Empfängerhorizont dient dabei als Hilfsmittel.
- Abweichungen von früherer Rechtsprechung sind zulässig, wenn neue Erkenntnisse oder veränderte Umstände eine Anpassung rechtfertigen.
- Erstmals hat das Bundesgericht die Zulässigkeit der Berücksichtigung von Treu und Glauben bei der Vertragsauslegung ausdrücklich anerkannt und präzisiert.
Streitgegenstand war die Bedeutung einer Klausel in einem Dienstleistungsvertrag: der Kläger verlangte eine restriktive, die Beklagte eine weitergehende Auslegung. Das Gericht überprüfte die bisherigen Auslegungsgrundsätze, betonte den Vorrang des wirklichen Parteiwillens und schränkte die bisherige Praxis dort ein, wo veränderte wirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen dies erforderten. Schliesslich wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und bestätigte die Auslegung zugunsten der Beklagten; die dargestellten Grundsätze sind für künftige Fälle verbindlich.
Wie werden Sie diese neuen Leitlinien in Ihren Vertragsmandaten berücksichtigen?