Wirklicher Wille zentral – BGer zu Vertragsauslegung

Das Bundesgericht hat in BGer vom 17.08.2026, 9C_721/2025 (zur Publikation vorgesehen) die Grundsätze der Vertragsauslegung klargestellt und den kantonalen Entscheid aufgehoben. Streitpunkt war die Auslegung einer zentralen Vertragspassage; das Bundesgericht verlangt, dass die Vorinstanz den wirklichen Parteiwillen neu ermittelt.

Wesentliche Erkenntnisse: Erstens ist der wirkliche Wille der Parteien massgebend; der Wortlaut bildet nur ein Indiz (E. 3.2). Zweitens sind bei unklaren Bestimmungen ergänzende Auslegungsmethoden – namentlich systematische und teleologische Auslegung – heranzuziehen, um den Vertragszweck zu erfassen (E. 3.3). Drittens sind Abweichungen von früherer Rechtsprechung zulässig, wenn sie eine präzisere oder zeitgemässe Rechtsanwendung ermöglichen (E. 4.1).

Das Bundesgericht hat die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Für die Prozesspraxis bedeutet dies: Vorinstanzen und Parteien müssen verstärkt darlegen und beweisen, wie der konkrete Parteiwille zu verstehen ist; rein formale Wortlautargumente können entkräftet werden. In der Vertragsgestaltung empfiehlt sich eine klare, zweckorientierte Dokumentation des gemeinsamen Willens.

Wie dokumentieren Sie in Verträgen und Schriftsätzen den wirklichen Parteiwillen, damit Auslegungsfragen später weniger streitig werden?

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