Das Bundesgericht erklärt in seiner jüngsten Entscheidung, dass die Auslegung vertraglicher Nebenpflichten nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen ist und dabei Wille der Parteien sowie Sinn und Zweck des Vertrages zu berücksichtigen sind (E. 4.1). Es bestätigt ferner, dass Abweichungen von früherer Rechtsprechung zulässig sind, wenn neue Erkenntnisse oder veränderte Umstände eine Präzisierung rechtfertigen (E. 5.2).
Im vorliegenden Streit über die Reichweite einer Nebenpflicht in einem standardisierten Vertrag bejahte das Gericht erstmals klar, dass eine solche Nebenpflicht auch bei standardisierten Vertragsmustern gelten kann, wenn die Interessenlage der Parteien und die Verkehrssitte dies tragen (E. 6.3). Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und die Nebenpflicht im Sinne des Klägers ausgelegt; die Beklagte wurde zur Erfüllung verpflichtet.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: BGer vom 11.08.2026, 1C_246/2026 (zur Publikation vorgesehen).
Praxisrelevanz: Die Entscheidung stärkt den Schutz desjenigen Vertragspartners, der auf eine vernünftige Auslegung von Nebenpflichten vertraut, und öffnet den Weg für eine differenzierte Betrachtung standardisierter Verträge im Lichte der Verkehrssitte.
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