Entsiegelung: Geschäftsgeheimnis, Verhältnismässigkeit, Kosten

Das Bundesgericht hat in der Entscheidung BGer vom 02.03.2026, 7B_206/2024 (zur Publikation vorgesehen) die Rechtslage zur Entsiegelung von Bankunterlagen präzisiert. Die Beschwerdeführerin (Kontoinhaberin) focht an, die Vorinstanz habe die Entsiegelung zu Unrecht zugelassen und ihr die Verfahrenskosten auferlegt.

Kernaussagen:

  • Das Geschäftsgeheimnis gehört nicht zu den in Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO ausdrücklich geschützten Geheimnisschutzgründen; es kann die Entsiegelung sichergestellter Bankunterlagen nicht verhindern.
  • Die Entsiegelung ist verhältnismässig, wenn sie zur Klärung der wirtschaftlichen Berechtigung an Vermögenswerten erforderlich ist, selbst wenn bereits ein „Fiduciary Agreement“ vorgelegt wurde.
  • Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage dürfen die Kosten eines Entsiegelungsverfahrens nicht allgemein einer nicht beschuldigten Drittperson auferlegt werden; die Vorinstanz hat in diesem Punkt Bundesrecht verletzt.

Ergebnis: Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Die Kostenauflage an die Drittperson (Dispositiv-Ziffer 3) wurde aufgehoben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Wie werden Sie künftig die Abgrenzung zwischen Geschäftsgeheimnis und den in Art. 248/264 StPO genannten Schutzgründen in Siegelungsgesuchen argumentativ behandeln?

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