Die III. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat mit BGer vom 09.06.2026, 9C_652/2025 (zur Publikation vorgesehen) die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Steuerhoheitsverfügung des Kantons Zürich abgewiesen.
Kernentscheidungen: Erstens kann der Wohnsitz der geschäftsführenden Person zum Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person führen, wenn dort schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen werden. Allein der Wohnsitz begründet jedoch keine subsidiäre Steuerpflicht; es kommt auf die tatsächliche Führung an. Die Vorinstanzen durften deshalb aus den vorgelegten Indizien (u. a. geringe Domizilgebühr, Parkplatzkosten, fehlende eigene Personal- oder Raumpräsenz am statutarischen Sitz) und mangels überzeugendem Gegenbeweis schliessen, dass die Geschäftsleitung schwergewichtig am Wohnsitz des Geschäftsführers in Zürich stattfand (Beweismass: überwiegende Wahrscheinlichkeit).
Zweitens enthält die Entscheidung wichtige prozessuale Lehren: Zur wirksamen Abwehr interkantonaler Doppelbesteuerung muss das Rechtsbegehren «bidirektional» gestellt werden. Ein ausschliesslich gegen einen Kanton gerichteter Antrag genügt nicht; Eventualanträge gegenüber anderen veranlagenden Kantonen sind erforderlich. Nachreichungen ausserhalb der Beschwerdefrist bleiben unbeachtet. Weiter prüft das Bundesgericht das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) mit voller Kognition.
Ergebnis: Beschwerde abgewiesen; der Beschwerdeführerin wurden Gerichtskosten von Fr. 3’000.– auferlegt.
Wie formulieren Sie künftig Eventualanträge, damit die Gefahr der Nichtbehandlung entfällt?