Das Bundesgericht hat in BGer vom 06.05.2026, 1C_146/2025 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, dass der einjährige Verlängerungsfrist nach Art. 25 Abs. 3 LAVI mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Entscheidung über die zivilrechtlichen Forderungen im Strafverfahren endgültig ist – und nicht allgemein mit der formellen Rechtskraft oder der bloßen Schliessung des Strafverfahrens.
Die kantonale Instanz hatte den Fristbeginn auf die schriftliche Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils gestützt und Art. 402 CPP zur Teilrechtskraft herangezogen. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, die LAVI sei opferzentriert und verlange eine Auslegung zu Gunsten der Betroffenen; die Gesetzesmaterialien und der Zweck der LAVI sprechen für den Fristbeginn bei der endgültigen Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche innerhalb des Strafverfahrens.
Praxisfolgen: Kantone dürfen die Berechnung der LAVI‑Frist nicht automatistisch an Regeln der teilweisen Rechtskraft aus dem Strafprozessrecht koppeln, wenn dadurch die effektive Anspruchsverfolgung der Opfer unzumutbar erschwert wird. Im konkreten Fall wurde der Entscheid aufgehoben und die Sache an die LAVI‑Instanz zurückgewiesen.
Wie werden Sie künftig Fristbeginn‑Feststellungen in LAVI‑Verfahren dokumentieren, um Rekursrisiken zu minimieren?