Das Bundesgericht hat in der Entscheidung BGer vom 12.03.2026, 2C_403/2024 (zur Publikation vorgesehen) die vorinstanzliche Beurteilung bestätigt: Ein CE-Kennzeichen, das erst nach Öffnen des Batteriefachs und Entfernen der Batterie sichtbar wird, erfüllt nicht die Vorschrift, wonach das Kennzeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette anzubringen ist.
Begründet wurde dies mit Wortlaut und Zweck der einschlägigen Schweizer Bestimmungen (FAV) sowie der korrespondierenden EU-Rechtslage (Richtlinie 2014/53/EU, Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und einschlägige Leitlinien). Massgeblich ist, dass die Kennzeichnung für Marktüberwachungsbehörden ohne aufwändige Handlungen auffindbar sein muss; ein im Gerät verstecktes Zeichen erschwert die Kontrolle und widerspricht dem Schutzzweck.
Weiter entschied das Bundesgericht, dass das Bundesamt für Kommunikation nicht verpflichtet ist, eine produktbezogene Allgemeinverfügung gegen alle Anbieterinnen zu erlassen; ein individuelles Vorgehen ist zulässig. Ebenso liegt in der unterschiedlichen Vollstreckung gegenüber einzelnen Händlern keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten. Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden bestätigt; die Beschwerde wurde abgewiesen.
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