Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde der Baukommission Wädenswil nicht eingetreten. Im Urteil betont das Gericht, dass eine Gemeinde bzw. ihre Behörde gegen die Verweigerung einer Baubewilligung grundsätzlich kein Beschwerderecht hat, wenn die Bauherrschaft selbst den Bauabschlag nicht anficht und damit faktisch auf das Projekt verzichtet. Siehe BGer vom 01.04.2026, 1C_500/2025 (zur Publikation vorgesehen).
Begründet wurde dies damit, dass ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die bauwillige Partei den kantonal letztinstanzlichen Entscheid nicht selbst anficht. Auch die Autonomiebeschwerde nützt der Gemeinde hier nichts, weil das Bundesgericht für ein Erfolgsinteresse der Gemeinde die Fortführung des Verfahrens durch die Bauherrschaft verlangt. Weiter stellt das Gericht klar, dass eine kommunale Baukommission keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und in Zweifelsfällen ihre Vertretungsbefugnis für die Gemeinde nachzuweisen hat.
Praxisrelevanz: Gemeinden sollten vor einer Beschwerde sicherstellen, dass die Bauherrschaft am Verfahren festhält oder die Gemeinde ausdrücklich bevollmächtigt ist. Das Bundesgericht verzichtete auf Gerichtskosten, sprach aber eine Parteientschädigung zugunsten Dritter aus.
Wie würdet ihr Gemeinden und Baukommissionen prozessstrategisch beraten, um solche Verfahrensrisiken zu vermeiden?