Das Bundesgericht stellt klar: Ein freiwilliger Klinikeintritt steht einer fürsorgerischen Unterbringung nur entgegen, wenn die urteilsfähige Person ihre Zustimmung aus freier, unverfälschter Überzeugung erklärt und dadurch die akute Gefahr wirklich hinreichend abgewendet wird. Entscheidend ist, ob die Einwilligung nicht bloss aus (vermeintlicher) Alternativlosigkeit oder unter dem Eindruck einer angedrohten Zwangsmassnahme erfolgte.
Im entschiedenen Fall alarmierte eine akute Suizidgefahr (Sprung vom Dach; persistierende Suizidgedanken, frische Schnittwunden, eingeschränkte Absprachefähigkeit). Die behandelnden Ärztinnen ordneten deshalb die fürsorgerische Unterbringung an. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz: Die Betroffene habe zwar keinen aktiven Widerstand geleistet, aber keine aus eigener Überzeugung getragene Einwilligung erklärt. Ein freiwilliger Eintritt hätte die Schutzbedürftigkeit nicht zuverlässig beseitigt; die Zwangsmassnahme war verhältnismässig.
Weiter hat das Gericht betont, dass Kantone und Gerichte beim Anordnen von Kindesschutzmassnahmen einen breiten Ermessensspielraum haben; das Bundesgericht greift nur bei offenkundiger Unbilligkeit oder Abweichung von anerkannten Grundsätzen ein. Die Beschwerde wurde abgewiesen; der Beschwerdeführerin wurden die Gerichtskosten von Fr. 2’000.– auferlegt.
Siehe Originalentscheidung: BGer vom 20.04.2026, 5A_1127/2025 (zur Publikation vorgesehen).
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