Nur Teil der IV‑Rente bei nebenberuflicher Tätigkeit

Das Bundesgericht hat in der Sache der Beschwerdeführerin gegen den Unfallversicherer Helsana entschieden: BGer vom 08.04.2026, 8C_137/2025 (zur Publikation vorgesehen).

Kernaussagen: Erstens ist bei der Berechnung der Ergänzungsrente der Unfallversicherung gemäss Art. 32 Abs. 1 OLAA nur jener Teil der IV-Rente zu berücksichtigen, der auf die obligatorisch versicherte Tätigkeit entfällt, wenn die IV-Rente zugleich eine nicht versicherte selbständige Tätigkeit kompensiert. Im entschiedenen Fall übte die Versicherte zum Unfallzeitpunkt eine 50%-Anstellung (concierge) und eine nebenberufliche, nicht LAA-versicherte Tätigkeit (maman de jour) aus; daher ist nur die anteilige (hier: 50%) IV-Rente zu berücksichtigen. Die Sache wurde an den Versicherer zur Neuberechnung der Ergänzungsrente zurückgewiesen.

Zweitens gilt für die Integritätsentschädigung: Massgebend ist der Gesundheitszustand vor der Implantation der Endoprothese; eine kumulative Addition von Entschädigungssätzen ist nur zulässig, wenn es sich um verschiedene, klar differenzierbare Integritätsbeeinträchtigungen handelt. Bei unklaren medizinischen Feststellungen hat die Behörde vor einer Erhöhung der IPAI eine ergänzende medizinische Begutachtung anzuordnen. Das Gericht hat die Frage der Erhöhung der IPAI deshalb zur erneuten medizinischen Abklärung zurückgewiesen.

Praxisrelevanz: Prüfen Sie frühzeitig, aus welchen Tätigkeiten die IV-Rente berechnet wurde und fordern Sie bei unklaren medizinischen Befunden ergänzende Gutachten an. Wie würden Sie in ähnlichen Fällen taktisch vorgehen?

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