Das Bundesgericht hat mit Urteil BGer vom 19.03.2026, 2C_70/2024 (zur Publikation vorgesehen) die Beschwerde einer Bauunternehmung gegen die Bestätigung von Kartellsanktionen abgewiesen. Es bestätigt die vorinstanzlichen Feststellungen zu zwei Gesamtkonsensen: (i) 2008–Okt.2012 – projektübergreifende Koordination zwischen der Beschwerdeführerin und einer konkurrierenden Baugruppe; (ii) 1997–Mai2008 – systematische Vorversammlungen zur Vorfestlegung von Zuschlägen und Preisen. Beide Gesamtkonsense seien unter Art. 4 Abs. 1 KG subsumierbar und stellten harte Wettbewerbsabreden (Art. 5 Abs. 3 lit. c; beim zweiten Tatkomplex zusätzlich lit. a) dar.
Das Gericht bestätigte die gesamthaft geschuldete Sanktion von CHF 2’031’676.– (vorher durch die Vorinstanz reduziert) und die gegenüber dem übernommenen Unternehmen festgelegte Sanktion von CHF 833’048.–. Entscheidend war die Anwendung des Prinzips der wirtschaftlichen Kontinuität: Bei Übergang der wirtschaftlichen Substanz (Personal, Maschinen, Werkhof, übernommene Aufträge, Marktauftritt, Konkurrenzverbot) wurde die Sanktion dem Erwerber zugerechnet, obwohl die ursprüngliche juristische Person formal noch bestand.
Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass marktaufteilende Abreden und Preisabsprachen als besonders schädlich gelten und bereits ihrem Gegenstand nach den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen können; Verjährungsfragen (Art. 49a KG) und Effizienzverteidigungen sind entsprechend zu prüfen. Die Verfahrenskosten des Bundesgerichts wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (CHF 15’000.–).
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