Das Bundesgericht hält in seinem Urteil, dass eine „Gesamtabrede“ – eine projektübergreifende, dauerhafte Koordination des Marktverhaltens – unter den Begriff der Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG fällt. Entscheidend ist ein natürlicher oder normativer Konsens (Gesamtplan) mit entsprechendem Gesamtvorsatz; es muss nicht für jede einzelne Submission isoliert nachgewiesen werden, dass dort eine Abrede bestand.
Die Vorinstanz hatte willkürfrei festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen und ihre Konkurrentin im Unterengadin zwischen 2008 und Oktober 2012 einen solchen Konsens verfolgten. Damit wurde die Vereinbarung als unzulässig nach Art. 5 KG qualifiziert. Die Sanktion nach Art. 49a KG blieb im Grundsatz bestehen; die Vorinstanz gewährte für Kooperationsleistungen gemäss SVKG jedoch eine erhebliche Reduktion.
Verfahrensrechtlich erkannte das Bundesgericht eine leichte Gehörsverletzung der Vorinstanz, heilte sie aber im Bundesschluss; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden entsprechend angepasst. Das Urteil präzisiert damit die praktische Reichweite der Gesamtabrede im Schweizer Kartellrecht und die Beweiswürdigung bei projektübergreifenden Absprachen.
Volltext: BGer vom 19.03.2026, 2C_40/2024 (zur Publikation vorgesehen).
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