Das Bundesgericht hat in BGer vom 24.04.2026, 7B_1258/2025 (zur Publikation vorgesehen) bestätigt, dass eine teilweise Schliessung der Publikumsöffentlichkeit zu einer strafrechtlichen Berufungsverhandlung unter den konkret festgestellten Umständen verfassungskonform war.
Kernentscheidungen: Die Vorinstanz durfte die Zuschauerzahl beschränken, weil wegen räumlicher Kapazität und sehr kurzfristiger Anmeldung kein grösserer Saal organisiert werden konnte. Eine solche Beschränkung ist zulässig, sofern keine willkürliche Publikumsauswahl stattfindet (Art. 70 StPO; Art. 30 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Nicht verfahrensbeteiligte Dritte, die ihr Teilnahmeinteresse nicht rechtzeitig angemeldet hatten, haben keinen automatischen Anspruch auf Zutritt. Die Vortrittsgewährung für Medienschaffende und Vertrauenspersonen des Beschuldigten war vertretbar.
Folgen für die Praxis: Gerichte sollen das zu erwartende Öffentlichkeitsinteresse bei Saalzuteilung berücksichtigen und organisatorische Vorkehrungen treffen; kurzfristige Engpässe können jedoch legitime Beschränkungen rechtfertigen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde bewilligt.
Wie handhaben Sie in Ihrer Praxis kurzfristige Anmeldungen von Zuschauern?