Lebensprägung bestätigt – nachehelicher Unterhalt bis Pension

Das Bundesgericht hat die kantonale Regelung zum nachehelichen Unterhalt bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. Es hielt fest, dass eine lebensprägende Ehe vorliegt, weil die anspruchsberechtigte Ehegattin infolge eines gemeinsamen Lebensplans ihre Erwerbstätigkeit aufgab und während fast 18 Jahren den Haushalt und die Kinderbetreuung übernahm, während der andere Ehegatte seine Karriere verfolgte. Gesundheitsprobleme der Ehegattin, die dem Ehegatten bei Eheabschluss bekannt waren, wurden als mitverantwortender Umstand berücksichtigt.

Zur Berechnung des Unterhalts bestätigte das Bundesgericht die Anwendung der zweistufig‑konkreten Methode mit Überschussverteilung und betonte, dass die Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB gesamthaft und einzelfallgerecht zu würdigen sind; die Dauer des ehelichen Zusammenlebens ist nur ein Faktor unter vielen. Im vorliegenden Fall rechtfertigten die Kombination aus langjähriger Hausgattenrolle, drei gemeinsamen Kindern und erheblicher gesundheitlicher Einschränkung die Festsetzung eines Unterhalts bis zum AHV‑Alter des Unterhaltspflichtigen.

Weiter hielt das Gericht fest, dass ein hypothetisches Erwerbseinkommen nur anzurechnen ist, wenn eine tatsächliche und zumutbare Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich erscheint; hier verneinte das Kantonsgericht dies wegen Gesundheitslage und langjährigem Erwerbsunterbruch. Das Urteil lautet: BGer vom 23.04.2026, 5A_684/2024 (zur Publikation vorgesehen).

Wie beurteilt Ihr die Gewichtung von Gesundheitsbefund und Kinderbetreuung in vergleichbaren Fällen?

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