Die BGer vom 20.05.2026, 7B_1144/2025 (zur Publikation vorgesehen) hat Grundsätze zur teilweisen Aufhebung von Siegeln bei notariell erlangten Unterlagen im Strafverfahren klargestellt.
- Ein Notar kann als Dritter, der nicht Beschuldigter ist, sein Berufsgeheimnis geltend machen, um die teilweise Aufhebung von Siegeln zu verhindern, wenn die Dokumente im Rahmen seiner typischen beruflichen Tätigkeit erhalten wurden und die enthaltenen Informationen im Zusammenhang mit der Mandatsausführung stehen (E. 2.5.3).
- Die teilweise Aufhebung von Siegeln mit der Begründung eines missbräuchlichen Berufsgeheimnisses ohne vorherige Anhörung des Notars verletzt dessen rechtliches Gehör; eine Anhörung ist daher erforderlich (E. 3.3.2).
- Die Rückgabe der versiegelten Dokumente an den Notar ist anzuordnen, soweit keine besonderen Gründe dagegen sprechen. Die Sache ist hinsichtlich eines strittigen Dokuments zur weiteren Verfahrensführung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4.2 und 5).
Für die Praxis bedeutet das: Ermittlungsbehörden und Instanzen müssen die Anhörung und die Abwägung zwischen Ermittlungsinteresse und Berufsgeheimnis sorgfältig dokumentieren; ohne genügende Begründung ist die Rückgabe an den Notar anzuordnen.
Wie handhaben Sie in Ihrer Praxis die Anhörung des Notars und die Interessenabwägung?