Das Bundesgericht beurteilte die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts und stellte klar: Die Ausnahme zu Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG greift nur, wenn ein Auslieferungsverfahren hängig ist. War ein Auslieferungsgesuch zwar materiell geprüft, aber abgelehnt, liegt kein hängiges Verfahren mehr vor; die Beschwerde ist deshalb unzulässig und es ist nicht auf sie einzutreten.
Das Gericht betonte die Funktion des Koordinationsgesetzes: Asyl- und Auslieferungsverfahren sind zu koordinieren, damit widersprüchliche Entscheidungen im Hinblick auf das Non-Refoulement-Prinzip vermieden werden. In der vorliegenden Konstellation hatten SEM und BJ im Ergebnis übereinstimmend festgestellt, dass eine Auslieferung in den Herkunftsstaat nicht zulässig wäre. Vor diesem Hintergrund sah das Bundesgericht keine Notwendigkeit für weitere bundesgerichtliche Koordination.
Weiter wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich eine Auslieferung in den Verfolgerstaat ausschliesst; bei einem künftigen Auslieferungsgesuch ist grundsätzlich am Asylentscheid festzuhalten. Das Urteil enthält den Hinweis, dass ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben wurden.
BGer vom 22.04.2026, 1C_97/2026 (zur Publikation vorgesehen)
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