Litispendenz: Art.63 ZPO schützt Klarfallklage

Das Bundesgericht entscheidet, dass der Zeitpunkt der effektiven Verfahrenseinleitung nach Art. 30 LugÜ massgebend ist und dass das schweizerische Art. 63 ZPO die Litispendenz rückwirkend wahren kann, auch wenn die erste Eingabe im Klarfallverfahren (Art. 257 ZPO) als unzulässig erklärt wurde. Siehe dazu BGer vom 05.06.2026, 4A_481/2025 (zur Publikation vorgesehen).

Wesentliche Leitsätze: Die LugÜ kennt kein eigenes Instrument zur «Aufrechterhaltung» der Litispendenz wie Art. 63 ZPO; es bleibt Sache des Forums, welche prozessualen Schritte die Sa-isine dauerhaft begründen. Art. 63 ZPO findet auch auf das Klarfallverfahren Anwendung, sofern die irrecevable erklärte Eingabe innert Monatsfrist in identischer Form erneut erhoben wird. Dadurch werden auch Verjährungs- und Verwirkungsfragen geschützt und Forum‑Shopping eingeschränkt.

Konkrete Folge im Fall: Die erstmalige Klageeinleitung in der Schweiz begründete eine Litispendenz, die durch die fristgerechte Wiederholung gewahrt wurde; die kantonale Suspendierung zugunsten der französischen Klage war daher aufzuheben. Das Verfahren wurde an die vorinstanzliche Gerichtsbarkeit zurückgewiesen.

Welche Praktiken empfehlen Sie zur Sicherung der Litispendenz in grenzüberschreitenden Fällen?

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