Das Bundesgericht stellt klar, dass bei teilweiser Aufhebung eines Berufungsurteils die materiellen Erwägungen des Rückweisungsentscheids massgebend sind. Ist in der Beschwerde nur die Landesverweisung angefochten, darf die Vorinstanz die Freiheitsstrafe nicht erneut zum Gegenstand einer umfassenden Strafzumessung machen.
Insbesondere betont das Bundesgericht, dass Freiheitsstrafe und Landesverweisung kein «Sanktionspaket» bilden; eine gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung ist bei der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Wird allein die Landesverweisung kassiert, bleibt die im Berufungsurteil ausgesprochene Freiheitsstrafe rechtskräftig und vollstreckbar.
Im konkreten Fall hielt das Gericht fest, dass das Bundesgericht zuvor nur die Landesverweisung aufgehoben hatte. Die Vorinstanz hätte sich darauf beschränken müssen, die entsprechenden Dispositivziffern zu wiederholen und deren Rechtskraft festzustellen; eine erneute Würdigung der aktuellen persönlichen Verhältnisse und eine Neubemessung der Strafe waren daher unzulässig. Zudem wurden dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege und eine Vertreterspesenentschädigung zugesprochen.
Die Entscheidung ( BGer vom 15.06.2026, 6B_200/2026 (zur Publikation vorgesehen) ) liefert wichtige Vorgaben für die Praxis der Rückweisung durch das Bundesgericht. Wie handhaben Sie Rückweisungsentscheide in Ihrer Berufungspraxis?