Das Bundesgericht hat in der Sache BGer vom 05.06.2026, 8C_283/2025 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, dass Assistenzbeiträge der Invalidenversicherung nur für tatsächlich von einer angestellten Assistenzperson im Rahmen eines Arbeitsvertrags erbrachte Stunden gewährt werden. Familiär erbrachte Hilfe ist nach Art. 42quinquies IVG nicht erstattungsfähig.
Streitgegenstand war die Frage, ob Elternstunden, die vor der vertraglichen Anstellung einer Assistenzperson geleistet wurden, rückwirkend mit dem zugesprochenen Assistenzbeitrag abzurechnen seien. Das Gericht hielt fest, der Anspruch entstehe frühestens mit der Geltendmachung und erst, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen – namentlich die Anstellung einer Assistenzperson – erfüllt sind. Eine echte Gesetzeslücke, die eine analoge Vergütung familiär erbrachter Leistungen erlauben würde, erkannte es nicht.
Die Vorinstanz habe zudem zu Recht keine Verletzung der Informations- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG gesehen: Übliche Merkblätter und Hinweise genügten, ein weitergehender individueller Beratungsbedarf sei nicht erkennbar gewesen. Die Beschwerde wurde abgewiesen; Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Wie gehen Sie prozessstrategisch mit Fällen um, in denen Eltern Leistungen vor Anstellung erbringen?