Das Bundesgericht hat in BGer vom 04.06.2026, 7B_594/2024 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass die Geburt eines Kindes und die Konsolidierung einer familiären Beziehung, die nach der rechtskräftigen Anordnung einer strafrechtlichen Ausweisung entstanden sind, für sich allein keine neuen, entscheidwesentlichen Umstände im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB darstellen. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers wurde als unzulässig erklärt.
Kernbefunde: Art. 66d StGB gewährt nur eine enge, letzte Kontrolle, um Ausweisungen zu verhindern, die zwingenden völkerrechtlichen Normen (insb. Non‑Refoulement, Verbot der Folter/jus cogens) widersprechen. Das verfassungs- und völkerrechtlich geschützte Familienleben (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) fällt nicht per se in den Kreis dieser zwingenden Normen. Nachträglich entstandene familiäre Bindungen rechtfertigen demnach nur in aussergewöhnlichen, zwingend humanitären Fällen eine Aussetzung der Ausweisung. Ferner betonte das Gericht, dass der Beschwerdeführer konkret darlegen muss, welche entscheidwesentlichen Umstände sich seit dem endgültigen Urteil geändert haben.
Das Rechtsmittel wurde abgewiesen; Verfahrenskosten: 3’000 Fr. Wie beurteilen Sie die praktische Bedeutung dieser Klarstellung für Fälle mit nachträglich entstandenen familiären Verflechtungen?