Direkter Vorsatz für Art. 229 Abs. 1 StGB

Das Bundesgericht hat in BGer vom 24.06.2026, 6B_657/2024 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, dass Art. 229 Abs. 1 StGB direkten Vorsatz bezüglich der konkreten Gefährdung von Leib und Leben verlangt. Eventualvorsatz reicht für den Gefährdungserfolg nicht aus.

Im entschiedenen Fall hatten der Geschäftsführer (Beschwerdeführer 1) und der Vorarbeiter (Beschwerdeführer 2) Sicherheitsvorschriften verletzt; die Vorinstanz wertete deren Haltung gegenüber dem Absturzrisiko jedoch als in Kauf genommenes Risiko. Das Bundesgericht hob die Verurteilungen wegen vorsätzlicher Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde auf, weil die Vorinstanz von einem blossen „hätten wissen müssen“ auf sicheres Wissen und damit auf direkten Vorsatz schloss, was rechtlich unzulässig ist.

Das Bundesgericht wies die Sache an die Vorinstanz zurück: Diese muss nun prüfen, ob den Beschwerdeführern tatsächlich ein sicheres Wissen um die konkrete Gefahr nachgewiesen werden kann; nur dann wäre auch das erforderliche Willenselement (direkter Vorsatz) gegeben. Hingegen bleibt für das Merkmal der Verletzung der Sicherheitsvorschriften eventualvorsatz ausreichend.

Praxisrelevanz: Bei Anklagen nach Art. 229 Abs. 1 StGB ist sorgfältig zu untersuchen und zu beweisen, ob der Beschuldigte wirklich von der konkreten Gefahr wusste und diese willentlich in Kauf nahm. Wie schätzt Ihr Büro die Beweislast für „sicheres Wissen“ in Bauunfällen ein?

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