Das Bundesgericht hat mit BGer vom 22.04.2026, 4A_604/2025 (zur Publikation vorgesehen) das Beschwerdebegehren gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug abgewiesen. Kernbefund: Ein pauschales Ausstandsgesuch gegen «sämtliche Mitglieder» eines Gerichts ist unzulässig; Ausstandsgründe müssen für jede einzelne Gerichtsperson konkret benannt und glaubhaft gemacht werden.
Wesentliche Erwägungen:
- Der verfassungsrechtliche Anspruch auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 BV; Art. 6 EMRK) verlangt nicht, dass pauschale Vorwürfe gegen eine ganze Behörde genügen; ZPO-Art. 47 ff. zielen auf personenspezifische Begründung.
- Ist ein Gesuch offensichtlich unzulässig (z. B. pauschal gegen das ganze Gericht), darf die Vorinstanz ohne Einholung individueller Stellungnahmen der betroffenen Richterinnen und Richter nicht eintreten; dies greift das rechtliche Gehör nicht an.
- Die Mitwirkung abgelehnter Gerichtspersonen an der Entscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch ist zulässig.
- Vor Bundesgericht erstmals erhobene Ausstandsgründe sind unzulässig (Art. 99 BGG), wenn sie vor der Vorinstanz bereits hätten vorgebracht werden können.
Ergebnis: Beschwerde abgewiesen; Kosten Fr. 5’000.–. Praktischer Leitsatz: Ausstand muss personenscharf und substanziiert begründet werden; pauschale Ausstandstaktiken sind riskant. Wie handhaben Sie die Formulierung von Ausstandsgründen in komplexen Verfahren?