Das Bundesgericht hält in BGer vom 27.03.2026, 5A_989/2025 (zur Publikation vorgesehen) fest, dass für gerichtliche SchKG-Streitigkeiten die Fristenregelung der ZPO massgebend ist. Das bedeutet: Entscheidet ein Gericht über SchKG-Summarverfahren (etwa Konkurseröffnung), so sind die ZPO-Bestimmungen über den Stillstand der Fristen anwendbar und nicht die Betreibungsferien bzw. der Rechtsstillstand des SchKG.
Praktische Folge: Im summarischen Verfahren gilt nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO kein Fristenstillstand. Die zehntägige Beschwerdefrist gegen eine Konkurseröffnung beginnt mit der Zustellung des Entscheids und wird durch Betreibungsferien nicht verlängert. Fehlt der Hinweis auf einen Fristenstillstand im Urteil, können andere Wirkungen eintreten; hier aber hat das Obergericht korrekt die ZPO-Fristen angewandt und die verspätete Beschwerde als unzulässig bezeichnet.
Der Entscheid beendet eine bisher uneinheitliche Praxis und betont die Abgrenzung nach zuständiger Behörde: vor Gericht ZPO-Regel, vor Vollstreckungsbehörde SchKG-Regel. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und Kosten auferlegt.
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