Das Bundesgericht hat in seiner Entscheidung BGer vom 20.05.2026, 4A_9/2026 (zur Publikation vorgesehen) die Praxis zur genauen Beschreibung nach Art. 77 PatG konkretisiert.
Kernpunkt: Die Anordnung einer genauen Beschreibung setzt voraus, dass die Patentinhaberin eine Verletzung glaubhaft macht; nach Durchführung ist das Protokoll so zu bereinigen, dass nur jene Informationen offenlegt werden, die für die Prüfung der glaubhaft gemachten Verletzung erforderlich sind. Das Gericht hat die Interessenabwägung zwischen Offenlegungsinteresse der Patentinhaberin und den Geheimhaltungsinteressen des Herstellers vorgenommen und befunden, dass bestimmte Angaben (insb. zu Mengenverhältnissen von Eisen bzw. Maltodextrin; Ziff. 2.2, 2.10–2.12) kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse mehr begründen und deshalb ohne weitergehende Vertraulichkeitsauflagen herauszugeben sind.
Weiteres: Das Urteil bildet den Abschluss des eigenständigen Verfahrens und ist als Endentscheid gemäss Art. 90 BGG anfechtbar; mit der Beschwerde konnten nur verfassungsmässige Rügen erhoben werden, die das Bundesgericht zurückwies.
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