Das Bundesgericht hat die Aufhebung der Mindestlohnverordnung der Stadt Zürich durch das Verwaltungsgericht aufgehoben. Entscheidend ist, dass die Zürcher Kantonsverfassung (KV/ZH) keinen Verfassungsvorbehalt enthält, der Gemeinden den Erlass neuer öffentlicher Aufgaben wie eines kommunalen Mindestlohnes per se verwehrt.
Das Gericht hält fest, dass die Gemeindeautonomie (Art. 1 Abs. 4, Art. 83, Art. 85 und Art. 97 KV/ZH) weit reicht und das Subsidiaritätsprinzip es der Stadt erlaubt, eine solche Verordnung zu erlassen, sofern sie die Aufgabe ebenso zweckmässig erfüllen kann wie der Kanton. Die Sozialhilfebestimmungen des Kantons (Art. 111 KV/ZH, kantonales Sozialhilfegesetz) schliessen kommunale Mindestlöhne nicht aus, da Sozialhilfe und Mindestlohn unterschiedliche Instrumente der Armutsbekämpfung sind.
Die Entscheidung bestätigt zudem, dass es mit Bundesrecht vereinbar ist, wenn Gemeinden zur Bekämpfung der Erwerbsarmut aktiv werden. Die Verordnung der Stadt Zürich «lebt wieder auf»; ob und wann der Stadtrat sie in Kraft setzt, bleibt offen. Kosten des Verfahrens wurden dem Verband auferlegt.
Siehe: BGer vom 12.05.2026, 2C_28/2025 (zur Publikation vorgesehen).
Welche praktischen Schritte empfehlen Sie einer Gemeinde, die einen kommunalen Mindestlohn einführen will?