Lebensprägung bei Altersehen: BGer präzisiert Unterhaltsprüfung

Das Bundesgericht hat in der Sache BGer vom 01.04.2026, 5A_356/2025 (zur Publikation vorgesehen) die Rechtsprechung zu Art. 125 ZGB konkretisiert. Entscheidend bleibt der ergebnisoffene Kriterienkatalog von Art. 125 Abs. 2 ZGB; bei «Altersehen» kann Lebensprägung bejaht werden, auch wenn der Verlust der Erwerbsfähigkeit nicht ehebedingt ist, sofern die betroffene Partei im Rahmen ihrer Möglichkeiten langfristig zum Wohl der ehelichen Gemeinschaft beigetragen hat.

Weiter bekräftigt das Gericht das Primat der Eigenversorgung: Unterhaltsansprüche setzen voraus, dass der Berechtigte seine Bedürfnisse nicht selbst decken kann; Einkommen, Vermögensertrag und allenfalls Vermögensverzehr sind zu prüfen, wobei Vermögensverzehr subsidiär ist. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung trifft die beweisbelastete Partei die Darlegungspflicht für Eigentums- und Verfügungsrechte.

Verfahrensrechtlich weist das Urteil auf die Anforderungen an die Beschwerdebegründung und auf die zurückhaltende Überprüfung kantonaler Würdigung durch das Bundesgericht hin. Materielle Fehler (z.B. offensichtliche Zahlendreher bei Steuerbeträgen) wurden beanstandet; das Bundesgericht hat daher Ziffern des obergerichtlichen Entscheids teilweise aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des nachehelichen Unterhalts und der kantonalen Kostenzuteilung zurückgewiesen.

Wie werden Sie diese Klarstellungen in Ihrer Beratungspraxis bei Altersehen berücksichtigen?

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