Bundesgericht: Art. 16 lit. b OAFami überschreitet Ausführungsspielraum

Das Bundesgericht hat in BGer vom 07.05.2026, 8C_667/2025 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass Art. 16 lit. b OAFami den Rahmen der Ausführung zum Familienzulagengesetz (LAFam) überschreitet und deshalb nicht anwendbar ist.

Kernpunkt der Entscheidung: Art. 19 Abs. 1 LAFam knüpft die Qualifikation als nichterwerbstätige Person ausdrücklich an die Kriterien der AHV. Die Verordnungsbestimmung in Art. 16 lit. b OAFami, die nicht getrennte Personen allein wegen eines Ehegatten, der eine ordentliche AHV-Altersrente bezieht, pauschal vom Anspruch ausschliesst, schafft damit eine materielle Regelung, die ohne klare gesetzliche Delegation über das hinausgeht, was eine Ausführungsverordnung erlauben darf. Das verletzt den Grundsatz der Gewaltenteilung.

Praktische Folge: Kantonale Ausgleichskassen dürfen den Anspruch auf Familienzulagen nicht allein mit Verweis auf den AHV-Bezug des Ehegatten verneinen; stattdessen ist wegen Art. 19 LAFam an den AHV-Kriterien zu prüfen (z.B. eigene Erwerbstätigkeit, AHV-Beiträge, Einkommen, Leistungseinkünfte). In der konkreten Sache wurde die kantonale Aufhebung der Verweigerung bestätigt; die Beschwerde der Ausgleichskasse wurde abgewiesen und Kosten auferlegt.

Wie handhaben Sie ähnliche Fälle in der Praxis — genügt eine rein formelle AHV-Prüfung oder verlangen Sie zusätzliche Erhebungen?

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