Parkplatz‑Beschränkung ohne Verbotssignal nicht strafbar

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die bloße Reservierung eines Parkplatzes für „Besucher“ mittels Zusatztafel und Bodenmarkierung ohne das Signal „Interdiction de parquer“ (Signal 2.50) keine strafrechtlich sanktionierbare Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 1 LCR begründet. BGer vom 16.06.2026, 6B_829/2025 (zur Publikation vorgesehen).

Der Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, Bewohner eines Wohnhauses, wurde wegen Parkierens auf einer als „Besucher“ gekennzeichneten Platzfläche gebüsst. Die kantonale Instanz stützte die Verurteilung auf die Kombination von Zusatztafel und Bodenmarkierung. Das Bundesgericht bejahte jedoch, gestützt auf die bisherige Rechtsprechung, dass ohne das explizite Parkverbotssignal keine Ordnungswidrigkeit nach Art. 90 LCR vorliegt.

Zur Gesetzeslage stellte das Gericht fest, dass die Änderungen der Art. 48 Abs. 4 und 79 Abs. 6 OSR (Inkrafttreten 1.1.2021) vornehmlich der Harmonisierung und Präzisierung der Signalisation dienen und keine neue strafbare Norm schaffen. Zudem ist die Bezeichnung „Besucher“ nicht Teil der in Art. 79 Abs. 4 OSR aufgezählten, symbolisch reservierbaren Kategorien.

Ergebnis: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen; dem Beschwerdeführer wurden Kosten und Fr. 3’000.‑ an Entschädigung zugesprochen.

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