Zuständigkeit bei EL für Kind mit IV-Kinderrente

Das Bundesgericht entschied in BGer vom 24.06.2026, 8C_118/2026 (zur Publikation vorgesehen), dass die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen an ein Kind mit IV‑Kinderrente bei dem Kanton liegt, in dem der rentenberechtigte Elternteil Wohnsitz hat, bei dem das Kind lebt, sofern dieser Elternteil selbst rentenberechtigt ist oder Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV hat.

Das Gericht stützte sich auf den Zusammenrechnungsgrundsatz (Art. 9 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 7 ELV): EL für Elternteil und bei ihm lebende Kinder mit Kinderrente sind zusammen zu berechnen; eine gesonderte Berechnung ist nur vorgesehen, wenn das Kind nicht bei einem rentenberechtigten Elternteil oder bei einem Elternteil mit Anspruch auf Zusatzrente lebt (Art. 7 Abs. 1 lit. b und c ELV). Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) konkretisiert die Zuständigkeit und ist verbindlich, sofern keine triftigen Gründe für ein Abweichen vorliegen.

Konkreter Fall: Die Tochter bezog eine IV‑Kinderrente und lebte bei der rentenberechtigten Mutter in Uster. Die Zuständigkeit der Stadt Uster für Berechnung und Auszahlung der EL wurde bestätigt; die Beschwerde gegen diese Feststellung wurde abgewiesen und der Stadt Uster Gerichtskosten auferlegt.

Wie handhaben Sie in der Praxis die Abgrenzung der Zuständigkeit bei räumlich getrennten Eltern?

How did AI perform in this post?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert