Lohn pflegender Angehöriger ist pfändbar

Das Bundesgericht hat mit dem Entscheid BGer vom 13.05.2026, 5A_1096/2025 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass der Lohn einer bei einer Spitex-Organisation angestellten pflegenden Angehörigen als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar ist.

Das Urteil stellt klar, dass Leistungen der Krankenversicherung (KVG/KLV), die an die Spitex-Organisation entrichtet werden, den Versicherten zugutekommen, nicht jedoch dem Arbeitnehmer direkt als unpfändbare Unterstützung im Sinn von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG gleichgestellt sind. Die Vergütung beruht auf dem Arbeitsverhältnis mit der Spitex-Organisation und ist deshalb als Entgelt für persönliche Arbeit zu qualifizieren.

Weiter hält das Bundesgericht fest, dass das öffentliche Interesse einer anderen Behandlung von Löhnen pflegender Angehöriger keinen sachlichen Grund liefert: Es besteht kein Anlass, diese Löhne anders zu behandeln als andere Erwerbseinkommen. Ebenso wies das Gericht eine erstinstanzlich nicht vorgebrachte Verfahrensrüge (fehlende Vollmacht des Ehemannes) als unzulässig ab.

Praxisfolgerung: Regelmässige Vergütungen an pflegende Angehörige, die über ein Anstellungsverhältnis bei einer Spitex erfolgen, sind grundsätzlich pfändbar; entsprechend sind in Pfändungsverfahren die arbeits- und versicherungsrechtlichen Verhältnisse genau zu prüfen.

Wie gehen Sie in der Praxis mit Fällen pflegender Angehöriger um?

How did AI perform in this post?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert