Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Voraussetzung des Getrenntlebens bereits für den Zeitraum erfüllt sein muss, für den eine Nachzahlung der Kinderrente beansprucht wird. In der Sache stritten sich der Beschwerdeführer (Vater), die Kindsmutter und die IV-Stelle über die Ausrichtung und Rückforderung von Kinderrentennachzahlungen.
Das Gericht prüfte Art. 71ter AHVV und kam nach Wortlaut-, systematischer und teleologischer Auslegung zum Schluss, dass eine Drittauszahlung an den nicht rentenberechtigten Elternteil nur in Betracht kommt, wenn die Eltern im Nachzahlungszeitraum getrennt lebten bzw. eine gerichtlich oder vertraglich festgelegte Unterhaltspflicht bestand. Demnach sind Nachzahlungen für Zeiten des gemeinsamen Haushaltes dem rentenberechtigten Elternteil zuzuweisen.
Praxisfolgen: Die Rückforderung der bereits an die Kindsmutter geleisteten Beträge scheiterte, weil die Verfügungen über die Ausrichtung an den Vater nicht als zweifellos unrichtig anzusehen waren. Das Bundesgericht hob daher das Urteil der Vorinstanz und die Rückforderungsverfügung der IV-Stelle auf und verurteilte die IV-Stelle zu Kosten und Parteientschädigung.
Die Entscheidung ( BGer vom 11.05.2026, 8C_484/2025 (zur Publikation vorgesehen) ) macht deutlich: Versicherer müssen Auszahlungsentscheidungen sorgfältig koordinieren, um Doppelauszahlungen und prozessuale Nachteile zu vermeiden. Wie handhaben Sie Doppelauszahlungen in Ihrer Praxis?