Der Bundesgerichtsentscheid BGer vom 19.05.2026, 4A_514/2025 (zur Publikation vorgesehen) bestätigt, dass ein Lehrvertrag nach Art. 346 Abs. 2 OR auch ohne Verschulden der Lernenden aufgelöst werden kann, wenn die Ausbildungsziele wegen mangelnder fachlicher oder intellektueller Eignung nicht mehr erreichbar sind. Die Arbeitgeberin musste nicht beweisen schuldhaftes Verhalten der Lernenden; entscheidend war, dass trotz intensiver Begleitung, Förderangeboten und wiederholten Hinweisen keine Aussicht auf ausreichende Verbesserung bestand.
Zu den Kernpunkten: Vorformulierte Warnungen sind nicht stets zwingend, wenn die Lernende fortlaufend auf Defizite hingewiesen wurde und diese Defizite objektiv nicht zu beheben scheinen. Die Pflicht, die Kündigung «ohne Verzug» anzuzeigen, gilt auch hier; das Gericht lässt aber im Lehrvertragsrecht wegen des schleichenden Charakters mancher Eignungsmängel eine gewisse Flexibilität zu, etwa wenn die Arbeitgeberin zusätzliche Abklärungen einholt. Eine verspätete Anzeige musste im konkreten Fall nicht zu einer Umqualifizierung in eine ordentliche Kündigung führen. Das Bundesgericht wies das Rechtsmittel ab und bestätigte die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Lernenden.
Wie handhaben Sie Dokumentation und Warnungen in heiklen Lehrverhältnissen?