Unentgeltliche Rechtspflege für Rechtsnachfolger bei Todesfall

Das Bundesgericht hat entschieden, dass erbberechtigte Angehörige eines verstorbenen Opfers, die sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituieren, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Strafklage haben. Siehe BGer vom 02.06.2026, 7B_1289/2025 (zur Publikation vorgesehen).

Der Entscheid stützt sich auf die Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO und die seit 1.1.2024 geltende Neufassung von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, wonach dem Opfer (bzw. seinen Rechtsnachfolgern) auf Gesuch unentgeltliche Rechtspflege für die Strafklage zu gewähren ist, wenn die materiellen Voraussetzungen (fehlende Mittel, Nichtaussichtslosigkeit der Strafklage) vorliegen. Das Bundesgericht hält fest, dass dieser Anspruch unabhängig davon besteht, ob eigene Zivilansprüche geltend gemacht werden können.

Die Vorinstanz hatte das Gesuch mit der Begründung abgewiesen, die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage sei aussichtslos. Das Bundesgericht bemängelt, dass die Vorinstanz damit Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nicht in der seit 2024 geltenden Fassung angewendet hat, und weist die Sache zur neuern Prüfung an die Vorinstanz zurück.

Ergebnis: Aufhebung des kantonalen Entscheids, Zurückweisung zur Neubeurteilung; keine Gerichtskosten; Parteientschädigung von Fr. 3’000.– für die anwaltliche Vertretung; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist damit gegenstandslos.

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