Beweislast bei Vorkenntnisklausel im Versicherungsvertrag

Das Bundesgericht hat in der Verfügung BGer vom 27.05.2026, 4A_433/2025 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, wie eine Klausel in Art. 6.2 lit. d der Master-Police auszulegen ist. Kernpunkte der Entscheidung sind:

1. Die Klausel, die den Deckungsanspruch für vor Vertragsbeginn eingetretene Schäden von der fehlenden Kenntnis des Versicherten über eine haftungsbegründende Handlung abhängig macht, ist als sekundäre Risikobegrenzung zu verstehen. Der Versicherer trägt die Beweislast dafür, dass die Kenntnis des Versicherten die Ausschlussvoraussetzung erfüllt.

2. Eine Auslegung der Police, die Deckungslücken entstehen lässt, welche von nicht abschätzbaren Zufälligkeiten abhängen, widerspricht dem Wesen der Versicherung und ist unzulässig. Solche Lücken sind nicht mit dem Rückwärtsversicherungsverbot (Art. 9 VVG) gleichzusetzen.

3. Das Rückwärtsversicherungsverbot gemäss Art. 9 VVG findet auf die hier streitige Klausel keine direkte Anwendung; die Klausel dient primär der Verhinderung von Missbräuchen durch den Versicherten, ohne bei nahtlosen Vertragsübergängen eine vollständige Deckungslücke zu schaffen.

Welche praktischen Anpassungen am Policewortlaut halten Sie vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung für notwendig?

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