Das Bundesgericht hat den Entscheid des Tribunal administratif fédéral aufgehoben: Ein am letzten Tag der Beschwerdefrist elektronisch eingereichter Rekurs gegen Entscheide der Invalidenversicherung ist dann zulässig, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Damit hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Verwaltungspraxis, elektronische Eingaben vor dem TAF pauschal zu versagen, nicht haltbar ist. BGer vom 28.05.2026, 8C_672/2025 (zur Publikation vorgesehen)
Wesentliche Begründung: Die Verfahrensregeln der LPGA gelten nicht für das Rekursverfahren vor dem TAF; dieses wird ausschliesslich durch die LTAF und die Verwaltungsverfahrensordnung (PA) geregelt. Art. 21a PA erlaubt die elektronische Übermittlung von Eingaben mit qualifizierter elektronischer Signatur; daher durfte das TAF die Eingabe nicht allein mit Verweis auf die LPGA als formell unzulänglich betrachten. Ferner hat das Bundesgericht betont, dass ein plötzlicher Praxiswechsel im Umgang mit elektronischen Eingaben zumindest eine Nachfrist zur Mängelbehebung verlangt.
Praxisfolge: Elektronisch signierte Rekurse vor dem TAF sind grundsätzlich zulässig; bei Zweifeln an der Form ist vor einer Unterschriftsverweigerung eine Nachfrist zu gewähren. Das Verfahren wurde ans TAF zur materiellen Entscheidung zurückgewiesen; das Unterliegen der Verwaltung hatte Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers.
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