Das Bundesgericht bestätigt, dass Streitigkeiten über das Vorkaufsrecht des Pächters nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Zwangsversteigerung entschieden werden können. Die Aufsichtsbeschwerde gegen die Zuschlagserteilung kann allenfalls zur Aufhebung der Versteigerung und Anordnung einer neuen Versteigerung führen, nicht jedoch zur direkten Zuschlagserteilung zugunsten des letzten Bieters.
Konkret hielt das Gericht fest, dass die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen des Vorkaufsrechts (Art. 47 LDFR; u.a. Mindestdauer des Pachtvertrags gemäss LBFA) erfüllt sind, der zivilrechtlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten ist. Die Betreibungsbehörde oder die Beschwerdeinstanz darf über die Gültigkeit eines solchen Vorkaufsrechts nicht materiell entscheiden; allenfalls ist der zivilrechtliche Rechtsweg zu eröffnen.
Prozessrechtlich wurde zudem bestätigt, dass der letzte Bieter als Teilnehmer der Versteigerung zur Beschwerde legitimiert ist. Die von ihm angestellte Beschwerde war jedoch unzulässig, weil sie auf eine unmittelbare Zuschlagserteilung abzielte; das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, bestätigte die kantonale Entscheidung und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten sowie eine Entschädigung an den Pächter. Siehe BGer vom 05.06.2026, 5A_1100/2025 (zur Publikation vorgesehen).
Frage an die Leserschaft: Wie handhaben Sie prozessuale Hinweise an Mandanten, wenn materielle Fragen des LDFR im Rahmen einer Betreibung auftauchen?