Das Bundesgericht hat mit der Verfügung BGer vom 23.06.2026, 8C_254/2025 (zur Publikation vorgesehen) den kantonalen Entscheid aufgehoben und die Verfügung des Versicherers vom 9. September 2024 bestätigt.
Kernaussage: Die analoge Anwendung von Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 OAI im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist unzulässig. Das Gericht hielt fest, es liege keine echte Gesetzeslücke vor und der Gesetzgeber habe bewusst auf eine entsprechende Regelung für die Unfallversicherung verzichtet. Eine Gerichtspraxis praeter legem sei deshalb nicht statthaft. Damit bleibt es bei der bisherigen Praxis, wonach im Unfallversicherungsrecht keine pauschale 10%-Deduktion vom statistischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist.
Zwar gelte der Invaliditätsbegriff des Art. 16 LPGA grundsätzlich einheitlich; die Festlegung des Invaliditätsgrades in der Invalidenversicherung und in der Unfallversicherung sei jedoch unabhängig vorzunehmen. Folge: Die vom Versicherer errechneten Einkünfte sind zu bestätigen; die Beschwerde wurde gutgeheissen, die kantonale Urteilsabweisung aufgehoben. Gerichtskosten: Fr. 800.–, Rückweisung zur Festsetzung der wiederholbaren Kosten.
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