Krankheitstage als Beitragszeit – Anspruch auf 260 Taggelder

Das Bundesgericht hat in BGer vom 19.03.2026, 8C_457/2025 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, während denen Taggelder der Krankentaggeldversicherung bezogen werden, nach Art. 13 Abs. 2 lit. c LACI als Beitragszeit gelten, auch wenn keine AHV-Beiträge entrichtet wurden.

Sachverhalt: Der Versicherte wurde Ende 2022 gekündigt und ab 6.12.2022 arbeitsunfähig. Die kantonale Instanz hatte nur 90 Taggelder zugesprochen. Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen, ob nach Art. 336c OR die Kündigungsfrist während der Arbeitsunfähigkeit zu laufen aufgehoben bzw. zu verlängern war.

Entscheidung: Weil der Versicherte im siebten Dienstjahr stand, galt eine Schutzfrist von 180 Tagen nach Art. 336c OR; die Kündigungsfrist war daher bis Ende Juni 2023 suspendiert. Die Zeit mit Krankentaggeld ist somit der Beitragszeit zuzurechnen, wodurch die Mindestdauer von 12 Monaten erfüllt ist. Folgerung: Anspruch auf maximal 260 Taggelder gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a LACI; das angefochtene Urteil wurde entsprechend reformiert.

Praxisfolge: Arbeitsunfähigkeits- und Taggeldunterlagen sowie Kündigungsdaten sind für die Bemessung der Beitragszeit entscheidend. Wie beurteilen Sie die Auswirkungen auf die Beratungspraxis von Anwälten und Versicherungsstellen?

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