Kinderzulage an betreuenden Elternteil bestätigt

Das Bundesgericht hat im Urteil BGer vom 24.03.2026, 8C_279/2025 (zur Publikation vorgesehen) den Entscheid der kantonalen Instanz bestätigt: die Kinderzulage der Invalidenversicherung ist dem Elternteil auszubezahlen, bei dem das Kind lebt und der die elterliche Sorge innehat, auch wenn dieser Elternteil nicht Bezüger der Invalidenrente ist.

Massgeblich für laufende und rückwirkende Zahlungen ist nicht allein der formale Inhaber der Rente, sondern wer während der betreffenden Periode tatsächlich die Unterhalts- und Erziehungskosten getragen hat. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein gerichtlich angeordnetes Placement oder die faktische Übernahme der Kosten durch die Mutter genügt, um die Kinderzulage — auch rückwirkend — an sie zu gewähren (Verweis auf Art. 71ter RAVS, Art. 35 LAI, Art. 20 LPGA).

Ebenso stellte das Gericht klar, dass die Rückerstattung von zuvor geleisteten Sozialhilfebeiträgen an Dritte (z.B. Hospice général) durch den rückwirkenden Bezug der Zulage eine Auszahlung an den tatsächlich unterhaltenden Elternteil nicht ausschliesst.

Praxisrelevanz: Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse der Unterhaltserbringung; familien- und fürsorgerechtliche Entscheidungen können damit Vorrang haben. Wie würdet ihr in einem ähnlichen Fall die Beweissicherung für die effektive Unterhaltsleistung gestalten?

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