Das Bundesgericht hat in der Entscheidung BGer vom 23.04.2026, 9C_503/2024 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, wie Art. 29 Abs. 3 MWSTG auszulegen ist und welche Beweisanforderungen gelten.
- Auslegung Art. 29 Abs. 3 MWSTG: Ein Anteil von mindestens 10% begründet eine gesetzliche Vermutung, dass es sich um eine Beteiligung handelt. Anteile unter 10% sind nicht ausgeschlossen; die steuerpflichtige Person muss in diesem Fall den massgeblichen Einfluss nachweisen.
- Beweislast und Mitwirkung: Bei Anteilen <10% trifft die Beschwerdeführerin die Beweislast. Geschwärzte oder unvollständige Dokumente (z.B. Aktionärsbindungsverträge) genügen nicht ohne hinreichende, substanziierte Beweisofferte; die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ist zentral.
- Fremdkapital ≠ Beteiligung: Darlehen an ein Unternehmen begründen keine Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG.
- Auskunft der ESTV (Art. 69 MWSTG): Eine Bestätigung der Vorsteuerkorrekturmethode oder des Holdingbegriffs schafft nicht automatisch Rechtsverbindlichkeit über die Steuerpflicht selbst.
Praxisfolgen: Bei Minderheitsbeteiligungen sind klare, ungeschwärzte Nachweise und eine präzise Beweisofferte unerlässlich; ansonsten droht Rechtsverweigerung und Kostentragung. Wie lösen Sie die Praxisfrage bei geschwärzten Aktionärsverträgen in Steuerstreitigkeiten?