Nachlassstundung: Minderheitsgesellschafter ohne Beschwerderecht

Das Bundesgericht hat in der Entscheidung BGer vom 04.05.2026, 5A_53/2026 (zur Publikation vorgesehen) die Praxis zur Ermächtigung des Nachlassgerichts zur Veräusserung von Vermögensteilen klargestellt.

  • Legitimation: Ein nicht vertretungsberechtigter Minderheitsgesellschafter gilt im Ermächtigungsverfahren als Dritter und ist nicht beschwerdelegitimiert. Das Kantonsgericht durfte deshalb auf die Beschwerde nicht eintreten.
  • Vorrang des SchKG: Während der Nachlassstundung gehen die Vorschriften des SchKG den gesellschaftsrechtlichen Regelungen vor. Eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Veräusserung von Anlagevermögen ist nicht notwendig; das Nachlassgericht kann Verkäufe auch ohne Mitwirkung der Anteilseigner erlauben.
  • Nichtigkeitsmassstab: Die Nichtigkeit eines Ermächtigungsentscheids setzt einen besonders schweren, offensichtlich oder leicht erkennbaren Mangel voraus. Inhaltliche Fehler begründen Nichtigkeit nur in Ausnahmesituationen.

Praxisfolgerung: Minderheitsgesellschafter sollten in Nachlassverfahren frühzeitig auf prozessuale Mitwirkungsrechte achten; in der Regel richten sich Anfechtungsmöglichkeiten gegen Entscheidungen der schuldnervertretenden Organe oder des Sachwalters, nicht gegen die Ermächtigung selbst. Das Verfahren endete mit Abweisung der Beschwerde und Verurteilung zur Gerichtskostenzahlung (Fr. 5’000.–).

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