Das Bundesgericht hat in der Sache betreffend die Erweiterung der Schulanlage Loreto den Entscheid des Verwaltungsgerichts insoweit aufgehoben, als die abendliche Benützungszeit der Aussenanlagen von 22:00 auf 21:00 Uhr zu reduzieren ist. Der Entscheid ist publiziert als BGer vom 06.05.2026, 1C_264/2024 (zur Publikation vorgesehen).
Wesentliche Erkenntnisse:
- Lärm, der durch die bestimmungsgemässe Nutzung einer Anlage entsteht, ist der Anlage im Sinne von USG/LSV zuzurechnen — auch wenn einzelne Nutzer die Benützungsregeln nicht strikt einhalten. Nicht reglementskonformer Lärm kann nicht allein dem kommunalen Polizeirecht überlassen werden.
- Bei deutlicher Überschreitung der Immissionsrichtwerte sind weitergehende emissionsbegrenzende Massnahmen zu prüfen. Das BAFU hatte punktuelle Berechnungsunstimmigkeiten aufgezeigt, schlug aber als verhältnismässige Massnahme die Verkürzung der Abendnutzung auf 21:00 Uhr vor; dem ist das Bundesgericht gefolgt.
- Massnahmen wie Einzäunung oder durchgehender Platzwart können wirkungsvoll, aber unverhältnismässig sein, wenn dadurch das öffentliche Nutzungsinteresse übermässig eingeschränkt würde. Zuständige Behörden müssen die Wirksamkeit der Auflagen nach Inbetriebnahme prüfen und nötigenfalls nachsteuern.
Frage an die Leserschaft: Wie würdet Ihr in Eurer Praxis die Abwägung zwischen Quartierschutz und öffentlichem Nutzungsinteresse lösen?