Das Bundesgericht hat in der Rechtssache BGer vom 13.04.2026, 6B_942/2024 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, wie Art. 305ter Abs. 1 StGB auszulegen ist.
Wesentliche Erkenntnisse: Art. 305ter Abs. 1 StGB ist als Begehungs- und Vorsatzdelikt zu verstehen; die Anklageschrift unterliegt damit keinen überhöhten Anforderungen wie bei klassischen Unterlassungs- oder Fahrlässigkeitsdelikten. Entscheidend bleibt aber, dass die Tat bestandsmässig konkret beschrieben ist und der Vorsatz ersichtlich wird.
Für die Sorgfaltspflicht gilt ein materieller Massstab: Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten muss nach den konkreten Umständen geprüft werden. Geldwäschereirechtliche Vorgaben (GwG, FINMA-Verordnungen, VSB) konkretisieren dieses Gebot und sind bei der strafrechtlichen Würdigung verbindlich heranzuziehen. Wer trotz ernsthafter Zweifel keine vertieften Abklärungen trifft, verwirklicht den Tatbestand, selbst wenn theoretisch die identifizierte Person korrekt gewesen sein könnte. Damit präzisiert das Urteil frühere Rechtsprechung, wonach bei zweifelhafter Identifikation die Strafbarkeit nicht generell ausgeschlossen ist.
Praxisfolge: Compliance- und Kundenbetreuungsentscheidungen müssen dokumentierte, risikogerechte Recherchen und Plausibilitätsprüfungen enthalten; unterlassene Abklärungen sind strafrechtlich relevant.
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