Bank als Hilfsperson — keine Fristwiederherstellung

Das Bundesgericht bestätigt, dass ein Zahlungsfehler der Bank nicht zur Fristwiederherstellung berechtigt. Siehe BGer vom 17.04.2026, 1C_506/2025 (zur Publikation vorgesehen).

Zur Sache: Eigentümer und Erwerberin reichten ein Baugesuch ein; Nachbarn (Beschwerdeführer) erhoben Einsprache und rekurrierten gegen die Gemeindebewilligung. Das kantonale Verwaltungsgericht setzte einen Kostenvorschuss von Fr. 4’000.– mit Hinweis auf die Folgen bei Nichtbezahlung und warnte, dass ein am letzten Tag erteiltes Bank-Überweisungsordre in der Regel nicht mehr fristgerecht debitiert werde. Die Buchung erfolgte erst am Tag nach Ablauf der Frist; ein früheres Zahlungsordre war von der Bank storniert worden. Die kantonale Instanz lehnte die Fristwiederherstellung ab und erklärte den Rekurs für unzulässig.

Das Bundesgericht bejahte die Rechtmässigkeit dieser Lösung: Die Bank gilt als Hilfsperson der Partei und deren Versäumnisse sind der Partei zuzurechnen. Die strikte Anwendung der Vorschriften zur Kostenvorschussfrist verletzt den Grundsatz gegen übertriebenen Formalismus nicht, sofern die Partei ordnungsgemäss über Höhe, Frist und Folgen informiert wurde. Die Schwere der Konsequenzen ist unbeachtlich. Damit bleibt die kantonale Entscheidung tragbar.

Wie sorgen Sie in der Praxis dafür, dass Zahlungen für Kostenvorschüsse rechtzeitig und nachweisbar erfolgen?

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