Das Bundesgericht hat in seiner Entscheidung die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen und die kantonale Entscheidung aufgehoben. Es stellte fest, dass eine glaubhaft gemachte wesentliche Veränderung der für das strukturierte Beweisverfahren massgebenden tatsächlichen Umstände revisionsrechtlich relevant sein kann, selbst wenn die medizinische Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung formal unverändert bleibt. Das Urteil ist zu finden unter BGer vom 30.04.2026, 8C_503/2024 (zur Publikation vorgesehen).
Kernpunkte: Bei Neuanmeldung nach früherer Rentenverweigerung gelten die Revisionsgrundsätze (Art. 17 ATSG analog). Wird einer medizinischen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung aus normativen Gründen die rechtliche Massgeblichkeit abgesprochen (z. B. mangels funktionell belegter Einschränkungen nach den Standardindikatoren), können spätere Änderungen der persönlichen Verhältnisse – etwa Behandlungsverlauf, Wegfall sozialer Ressourcen oder Aggravationstendenzen – das Tatsachenfundament verändern und damit eine Neuprüfung des Invaliditätsgrads rechtfertigen.
Praktische Folgerung: Die Verwaltung darf eine Neuanmeldung nicht allein mit Verweis auf eine gleich gebliebene medizinische Einschätzung abschreiben; sie hat die behaupteten Änderungen umfassend abzuklären. Das Bundesgericht verlangt erneute Abklärungen, bevor über einen Revisionsgrund entschieden wird.
Wie setzen Sie diese Vorgaben in der Praxis bei Neuanmeldungen um?