Das Bundesgericht bestätigt in BGer vom 04.05.2026, 2C_506/2024 (zur Publikation vorgesehen), dass die spanische Steuerbehörde im Rahmen einer Amtshilfeanfrage zu Recht Steuerwohnsitzbescheinigungen und die zwischen Anwälten und der kantonalen Steuerverwaltung geführte Korrespondenz erhalten darf.
Kernentscheidungen:
- Die angeforderten Unterlagen erfüllen die Bedingung der wahrscheinlichen Relevanz, weil sie einen konkreten Bezug zur Frage der steuerlichen Ansässigkeit aufweisen; eine unzulässige Fishing Expedition liegt nicht vor.
- Das Anwaltsgeheimnis schützt nach internationaler (und entsprechender innerstaatlicher) Auslegung primär die vertrauliche Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant. Dokumente, die sich im Besitz einer Behörde befinden, sind von dieser Privilegierung nicht gedeckt.
- Innerstaatliche Bestimmungen (LAAF / Verwaltungspraxis) erlauben keinen pauschalen Schutz der Korrespondenz, wenn diese bereits an Behörden übermittelt wurde; der Schutz entfällt zudem, wenn der Anwalt Informationen freiwillig an Dritte weitergibt.
Praxisfolge: Behördenbesitzene Akten und Schriftwechsel mit Anwälten sind im Amtshilfeverfahren verwertbar; Mandanten sollten dies bei Mandatserteilungen berücksichtigen.
Wie handhaben Sie in der Praxis die Abgrenzung zwischen vertraulicher Mandantenkommunikation und behördenbekannten Unterlagen?