Das Bundesgericht hat in der Entscheidung BGer vom 08.07.2026, 2C_313/2025 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, wie Verträge auszulegen sind. Kernpunkt ist, dass der wirkliche Wille der Parteien den Vorrang hat; der Wortlaut ist nur ein Indiz (E. 3.2).
Bei uneindeutigen oder widersprüchlichen Klauseln sind ergänzende Auslegungsmethoden heranzuziehen. Insbesondere sind der Vertragszweck und die Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen, um eine sinnvolle und zweckorientierte Lösung zu erreichen (E. 3.3).
Weiter hält das Bundesgericht fest, dass Abweichungen von früherer Rechtsprechung zulässig sind, wenn dadurch eine präzisere oder zeitgemässe Rechtsanwendung erreicht wird (E. 4.1). Im konkreten Fall stritten die Parteien über eine zentrale Durchführungsbestimmung; die Beschwerdeführerin wurde in Teilen stattgegeben und die Auslegung der Vorinstanz entsprechend angepasst.
Praxisrelevanz: Die Entscheidung stärkt eine flexible, zweckorientierte Vertragsauslegung und eröffnet Spielraum für eine kontextbezogene Korrektur bisheriger Rechtsprechung. Welche Auswirkungen erwarten Sie auf Ihre Vertragspraxis?