Bundesgericht präzisiert Haftung bei Werkvertragsverzögerung

Das Bundesgericht stellt in der Entscheidung BGer vom 26.05.2026, 2C_8/2025 (zur Publikation vorgesehen) klar, dass die Auslegung vertraglicher Klauseln am Willen der Parteien zu orientieren ist, wobei der objektive Empfängerhorizont massgeblich bleibt.

Wesentliche Erkenntnisse:

  • Vertragsauslegung: Klauseln sind nach dem objektiven Empfängerhorizont zu deuten; unklare Formulierungen sind restriktiv zu behandeln.
  • Rechtsprechung: Abweichungen von früherer Praxis sind zulässig, wenn veränderte Umstände oder rechtliche Rahmenbedingungen dies rechtfertigen.
  • Haftung bei Verzögerungen: Das Gericht präzisiert erstmals die Voraussetzungen für Schadenersatz bei Verzögerungen im Werkvertragsrecht; Haftung besteht nur bei grosser Fahrlässigkeit oder Vorsatz — strengere Voraussetzungen als bislang.

Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger Schadenersatz wegen verspäteter Leistung, die Beklagte berief sich auf eine Haftungsbeschränkung. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die erforderlichen Voraussetzungen für Schadenersatz nicht erfüllt waren. Die Entscheidung setzt einen neuen Prüfungsstandard für künftige Verzögerungsfälle und stärkt die Wirksamkeit klar formulierter Haftungsbegrenzungen.

Welche praktischen Schritte ziehen Sie daraus für die Gestaltung von Haftungsklauseln in Werkverträgen?

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