Befangenheit: objektiver Anschein erforderlich

Das Bundesgericht hat in der Rechtssache BGer vom 21.07.2026, 2C_532/2025 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, wann die Ablehnung eines Bundesrichters wegen Befangenheit gerechtfertigt ist.

Wesentliche Erkenntnisse (E. 5.1–5.4): Erstens genügt das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers nicht; es muss objektiv ein Anschein von Befangenheit bestehen. Zweitens begründet die frühere Teilnahme desselben Richters an einer summarischen Vorprüfung (z. B. zur aufschiebenden Wirkung) allein noch keinen Befangenheitsgrund; hierzu wären zusätzliche, objektive Anhaltspunkte notwendig. Drittens rechtfertigen aus dem Zusammenhang gerissene, nicht schockierende Äusserungen des Gerichts in einer öffentlichen Beratung keine Ablehnung, insbesondere wenn sie die Begründung einer Vorinstanz referieren.

Für die Praxis bedeutet dies: Bei Ablehnungsbegehren sind konkrete, objektive Tatsachen darzulegen, die einen Anschein von Befangenheit erzeugen. Allgemeine Misstrauensgefühle oder alleinige Teilnahme an vorangehenden Prozessakten genügen nicht.

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