Haftungsbeschränkung: Klarheit und Interessenabwägung

Das Bundesgericht hat in BGer vom 14.07.2026, 6B_978/2025 (zur Publikation vorgesehen) die Auslegung vertraglicher Haftungsbeschränkungen präzisiert. Im Streit zwischen Verkäufer und Käufer ging es darum, ob eine vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung Mängelansprüche ausschliesst.

Die wesentlichen Erkenntnisse sind kurz zusammengefasst:

  • Haftungsbeschränkungen sind nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts auszulegen; dabei sind die Interessen beider Parteien sorgfältig abzuwägen (E. 4.2).
  • Eine Haftungsbeschränkung wirkt nur, wenn sie klar und unmissverständlich vereinbart wurde; unklare Formulierungen gehen zulasten desjenigen, der sich auf die Beschränkung beruft (E. 4.3).
  • Abweichungen von früherer Rechtsprechung sind zulässig, wenn der Einzelfall eine präzisere, gerechtigkeitsfördernde Rechtsanwendung verlangt (E. 5.1).

Der Entscheid hiess die Beschwerde teilweise gut, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Für die Praxis bedeutet dies: Formulierungen zu Haftungsbegrenzungen müssen eindeutig sein und die Vertragsparteieninteressen sind bei der Auslegung aktiv zu gewichten.

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